Verkaufs- und Lieferbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Webshop

 

Die folgenden Webshop-Bedingungen von BJ-Gear A/S (im Folgenden "das Unternehmen") gelten zusätzlich zu den jeweils geltenden Verkaufs- und Lieferbedingungen des Unternehmens für den Verkauf und die Lieferung von Produkten und/oder Dienstleistungen an den Käufer (im Folgenden "der Käufer") beim Kauf über den Webshop des Unternehmens (der "Webshop"), sofern nicht schriftlich etwas anderes zwischen dem Unternehmen und dem Käufer vereinbart wurde. 

 

A. ÄNDERUNGEN DER VERKAUFS- UND LIEFERBEDINGUNGEN

A.1 Die jeweils gültigen Verkaufs- und Lieferbedingungen des Unternehmens (abgedruckt auf den Seiten 2 und 3 und Link) gelten für den Verkauf und die Lieferung von Produkten und/oder Dienstleistungen durch das Unternehmen an den Käufer beim Kauf über den Webshop. 

A.2 Die Abschnitte 1, 2, 5, 6, 7, 8 und 9 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten in vollem Umfang, während die Abschnitte 3 und 4 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen wie in den Abschnitten D und E unten beschrieben geändert werden.  

 

B. KEIN WIDERRUFSRECHT

B.1 Das Unternehmen verkauft Produkte und Dienstleistungen ausschließlich an Unternehmen (Business-2-Business), und das Unternehmen verkauft keine Waren an Privatkunden (Verbraucher). Das Widerrufsrecht des Käufers gilt nicht für Käufe, die über den Webshop getätigt wurden.

 

C. NUTZUNGSBEDINGUNGEN

C.1 Um Bestellungen über den Webshop aufgeben zu können, muss der/die Mitarbeiter des Käufers, der/die befugt ist/sind, im Namen des Käufers zu handeln, als Gastbenutzer oder bekannter Benutzer über den Webshop angelegt werden (Gastbenutzer und bekannte Benutzer werden im Folgenden gemeinsam als "Benutzer" bezeichnet).

C.2 Bei erstmaligen Einkäufen über den Webshop kann ein Gastbenutzer im Namen des Käufers Bestellungen aufgeben und zur Kasse gehen, ohne sich als bekannter Benutzer zu registrieren. Für den zweiten Einkauf eines Gastbenutzers im Namen des Käufers über den Webshop wird der Gastbenutzer automatisch als bekannter Benutzer für den betreffenden Käufer angelegt. 

C.3 Ein Einkäufer kann mehrere Benutzer haben. Bekannte Nutzer erhalten einen Benutzernamen und ein eigenes Passwort, mit dem sich der Bekannte Nutzer anmelden muss, um Bestellungen aufzugeben. Der Benutzername und das Passwort sind persönliche Informationen, die der bekannte Benutzer für sich behalten muss und nicht an andere weitergeben darf.

C.4 Der Nutzer erklärt sich damit einverstanden, dass das Unternehmen die persönlichen Informationen und Daten des Nutzers in Übereinstimmung mit der Datenschutzrichtlinie des Unternehmens Link sammelt und verwendet.

C.5 Wenn der Nutzer damit einverstanden ist, werden Informationen über die Nutzung des Webshops und der Website des Unternehmens durch den Nutzer (ob über PC, Mobiltelefon oder anderweitig) gesammelt. Die Verwendung von Cookies durch das Unternehmen kann im Cookie-Banner, der dem Nutzer auf der Website angezeigt wird, im Webshop und im Link zur Cookie-Politik des Unternehmens nachgelesen werden.

C.6 Das Unternehmen behält sich das Recht vor, einen Benutzer ohne Vorankündigung zu löschen, wenn der Benutzer diese Webshop-Bedingungen nicht einhält.

 

D. ANGEBOTS- UND LIEFERBEDINGUNGEN (Ändert Abschnitt 3 der Verkaufs- und Lieferbedingungen des Unternehmens)

D.1 Angebote im Webshop sind bis zum Ablauf der im Angebot angegebenen Frist gültig, und die Bestellung des Käufers über den Webshop muss vor Ablauf der Frist erfolgen. Käufe über den Webshop sind für die Gesellschaft erst dann verbindlich, wenn der Käufer die Auftragsbestätigung der Gesellschaft erhalten hat.

 

D.2 Sofern in den Angeboten im Webshop nicht ausdrücklich etwas anderes angegeben ist, erfolgen alle Angebote unter dem Vorbehalt, dass die im Angebot genannten Produkte zum Zeitpunkt der Bestellung des Käufers über den Webshop bereits an eine andere Partei verkauft wurden. In diesem Fall wird das Unternehmen den Käufer unverzüglich darüber informieren und kann dem Käufer gleichzeitig ein neues Angebot mit eventuell geänderten Preisbedingungen und einem neuen möglichen Liefertermin unterbreiten. Möchte der Käufer das neue Angebot mit eventuell geänderten Preisbedingungen und Lieferterminen nicht annehmen, so hat er dies dem Unternehmen unverzüglich mitzuteilen und ist ansonsten an das neue Angebot gebunden.

 

D.3 Alle im Webshop, im Zusammenhang mit der Bestellung und in der Auftragsbestätigung des Unternehmens angegebenen Lieferzeiten sind voraussichtliche Lieferzeiten. 

 

E. PREISE UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN (Ändert Abschnitt 4 der Verkaufs- und Lieferbedingungen des Unternehmens) 

E.1 Sofern nicht ausdrücklich anders angegeben, verstehen sich alle Preise im Webshop des Unternehmens ohne Mehrwertsteuer, Steuern, Frachtkosten, Kartengebühren und Transaktionskosten. Der Käufer wird über Mehrwertsteuer, Steuern, Frachtkosten, Kartengebühren und Transaktionskosten zusätzlich zum Preis im Zusammenhang mit der Bestellung informiert. 

 

E.2 Sofern zwischen dem Unternehmen und dem Käufer nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, gelten für Käufe über den Webshop die folgenden Zahlungsbedingungen des Unternehmens:

 

Die Zahlung kann mit erfolgen:

·        VISA

·        Mastercard

·        Andere von Stripe.com unterstützte Zahlungskarten

·        Vorausbezahlte Rechnung

 

Für die Zahlung mit bestimmten Kartenarten (z.B. VISA und Mastercard) werden Kartengebühren und Transaktionskosten von bis zu 3% erhoben. Die Gebühren und Transaktionskosten werden erst bei der Bestellung unter Angabe der Zahlungsart bekannt gegeben. 

 

Mit der Bestellung akzeptiert der Käufer, dass der Kaufpreis sofort und nicht erst bei Versand der Produkte von der Kreditkarte des Käufers abgebucht wird.

 

Wenn Sie mit Karte zahlen, wickelt Stripe.com alle Zahlungen und alle Kartendaten ab. Stripe.com erfüllt die internationalen Sicherheitsstandards und ist PCI-zertifiziert. Der Austausch von Informationen zwischen dem Unternehmen und dem Datenverarbeiter ist verschlüsselt. Informationen über die Sicherheit von Stripe finden Sie hier.

 

E.3 Wenn der Käufer den Kauf auf Kredit über den Webshop innerhalb eines vereinbarten Kreditlimits beantragt hat und von der Firma dazu ermächtigt wurde, beträgt das Zahlungsziel der Firma 30 Tage netto ab Rechnungsdatum, sofern nicht schriftlich etwas anderes mit der Firma vereinbart wurde. Bei einer Zahlung nach dem Fälligkeitsdatum sind Zinsen in Höhe von 1,5 % pro Monat zu zahlen. 

 

Unabhängig von einer etwaigen Vereinbarung zwischen dem Käufer und dem Unternehmen über Käufe auf Kredit kann ein Gastbenutzer über den Webshop nur gegen Vorauszahlung gemäß Artikel E.2 einkaufen. 

 

Verkaufs- und Lieferbedingungen

 

Die folgenden Verkaufs- und Lieferbedingungen der BJ-Gear A/S (hiernach „Gesellschaft“ benannt) gelten für den Verkauf und die Lieferung von Produkten und/oder Leistungen der Gesellschaft an den Käufer (hiernach „Käufer“ benannt).

 

1. TECHNISCHE SPEZIFIKATIONEN

1.1. Die in unseren Katalogen sowie auf unserer Homepage (www.bj-gear.com) angeführten Abbildungen, Maßangaben, Gewichtsangaben, Leistungen oder Ähnliches sind unverbindlich und die Gesellschaft behält sich das Recht vor, die Ausführung oder den Verkauf von Produkten fristlos zu ändern.

 

2. URHEBERRECHT

2.1 Alle Zeichnungen und technischen Dokumente, die vor oder nach dem Abschluss des Vertrags dem Käufer überlassen werden, verbleiben nach dem dänischen Gesetz über die Vermarktung das Eigentum der Gesellschaft. Sie dürfen nicht ohne Genehmigung der Gesellschaft vom Käufer verwendet oder vervielfältigt, reproduziert, Dritten übergeben oder anderweitig Dritten in Kenntnis gesetzt werden.

 

3. ANGEBOTS- UND LIEFERUNGSVORBEHALT

3.1 Das Angebot gilt bis zum Ablauf der im Angebot angeführten Frist und die Annahme des Käufers muss vor dem Ablauf der Frist bei der Gesellschaft angekommen sein. Wenn das Angebot keine Annahmefrist enthält, muss das Angebot innerhalb einer angemessenen Frist angenommen werden. 

 

3.2 Soweit nicht anders aus dem Angebot ausdrücklich hervorgeht, werden alle Angebote mit dem Vorbehalt abgegeben, dass die im Angebot angeführten Produkte zum Zeitpunkt, wo die Annahme des Käufers bei der Gesellschaft ankommt, anderweitig verkauft worden sind. Die Gesellschaft muss in diesem Fall unverzüglich den Käufer darüber informieren und kann bei dieser Gelegenheit dem Käufer ein neues Angebot mit eventuell geänderten Preisbedingungen und einem neuen, möglichen Liefertermin machen. Wenn der Käufer das neue Angebot mit eventuell geänderten Preisbedingungen und Liefertermin nicht annehmen möchte, muss der Käufer die Gesellschaft sofort darüber informieren und wird sonst an das neue Angebot gebunden sein.

 

4. PREISE UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

4.1 Die angeführten Preise sind die am Tag des Angebots geltenden Preise.

 

4.2 Soweit nicht anders aus der Auftragsbestätigung der Gesellschaft oder aus einer anderen schriftlichen Vereinbarung mit dem Käufer hervorgeht, sind die Zahlungsbedingungen der Gesellschaft 30 Tage netto ab Rechnungsdatum. Bei überfälligen Zahlungen werden Zinsen mit 1,5 % pro Monat bezahlt.

 

4.3 Bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen ist die Gesellschaft dazu berechtigt, künftige Lieferungen durch Nachnahme zu senden.

 

5. LIEFERUNG UND VERSPÄTUNG

5.1 Soweit nicht anders aus einer schriftlichen Vereinbarung hervorgeht, werden alle Produkte ab Werk geliefert und der Versand folgt auf Rechnung und Gefahr des Käufers. Die Gesellschaft bestimmt nach freiem Ermessen die Versendungsart ohne Haftung für eine eventuelle Frachtdifferenz.

 

5.2 Die Gesellschaft haftet nicht für solche Lieferungshindernisse oder Verspätungen, die durch Krieg, Blockade, Streik, Aussperrung, Transportunfälle, Feuer, Überschwemmung, außerordentliche Wind- und Wetterverhältnisse, Import- oder Exportrestriktionen, Versorgungsschwierigkeiten oder sonstige Ereignisse, die die Lieferung erschweren oder verspäten, hierunter Lieferungsschwierigkeiten von den Zulieferern der Gesellschaft („Force majeure“), verursacht werden.

 

5.3 Wenn eine Lieferverspätung durch Force majeure oder durch die Handlung oder die Unterlassung des Käufers verursacht wird, wird die Lieferzeit in einem Umfang verlängert, der nach den Umständen angemessen erscheint. Wenn die Verspätung wegen Force majeure voraussichtlich mehr als 3 Monate dauern wird, sind sowohl der Käufer als auch die Gesellschaft dazu berechtigt, vom Vertrag über die verspäteten Produkte/Leistungen zurückzutreten, ohne der anderen Partei einen wirtschaftlichen Ausgleich oder Ersatz gleich welcher Art bezahlen zu müssen. 

 

5.4 Wenn ein genaues Lieferdatum vereinbart ist, und die Gesellschaft – wegen anderer Ursachen als unter Punkt 5.2 oder 5.3 erwähnt – die Produkte/Leistungen nicht rechtzeitig liefert, ist der Käufer ab dem Lieferzeitpunkt zu einer Vertragsstrafe berechtigt.

 

Die Vertragsstrafe beträgt 2 % des Kaufpreises für die verspäteten Produkte/Leistungen für jede volle Woche der Verspätung. Die Vertragsstrafe darf nicht 10 % des Kaufpreises für die verspäteten Produkte/Leistungen übersteigen und die Gesellschaft soll in keinem Fall dazu verpflichtet sein, dem Käufer insgesamt mehr als DKK 50.000 als Vertragsstrafe pro Kalenderjahr wegen der Verspätung zu bezahlen.

 

Die Vertragsstrafe ist bei schriftlicher Zahlungsaufforderung vom Käufer zur Zahlung fällig. Der Käufer verliert sein Recht auf Vertragsstrafe, wenn er nicht innerhalb von 3 Monaten, nachdem die Lieferung hätte stattfinden sollen, seinen schriftlichen Anspruch erhoben hat.

 

5.5 Wenn der Käufer zu einer maximalen Vertragsstrafe nach dem Punkt 5.4 berechtigt ist und die verspäteten Produkte/Leistungen weiterhin nicht geliefert werden, kann der Käufer durch schriftliche Mitteilung an die Gesellschaft hinsichtlich der weiterhin verspäteten Produkte/Leistungen vom Kauf zurücktreten.

 

5.6 Außer für Vertragsstrafe nach dem Punkt 5.4 und Rücktritt nach dem Punkt 5.5 ist jeder Anspruch und jeder Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung vom Käufer anlässlich der Verspätung der Gesellschaft ausgeschlossen. Die Gesellschaft ist somit zum Schadensersatz für eventuelle Verluste des Käufers als Folge der Verspätung nicht verpflichtet. 

 

5.7 Beschränkungen der Verspätungshaftung der Gesellschaft gelten nicht, wenn die Gesellschaft sich an grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz schuldig gemacht hat.

 

6. MÄNGEL

6.1 Untersuchungspflichten des Käufers bei Lieferung

Der Käufer muss so schnell wie nach den Umständen möglich die gelieferten Produkte/Leistungen branchenüblich untersuchen oder eine Untersuchung davon veranlassen.

 

6.2 Reklamationen

6.2.1 Der Käufer verliert seine Möglichkeit, sich auf Mängel bei Produkten/Leistungen zu berufen, wenn der Käufer mit Angabe der Beschaffenheit des Mangels nicht innerhalb von 8 Kalendertagen, nachdem er den Mangel entdeckt hat oder hätte entdecken sollen, die Gesellschaft darüber informiert. Der Käufer verliert unter allen Umständen das Recht, sich auf Mängel bei Produkten/Leistungen zu berufen, wenn der Käufer die Gesellschaft nicht innerhalb von 12 Monaten nach dem Lieferdatum informiert. 

 

6.2.2 Wenn die Produkte/Leistungen intensiver verwendet werden, z.B. erhöhte Belastungsverhältnisse, Umgebungstemperaturen und Geschwindigkeiten, als beim Abschluss des Vertrags vereinbart oder als angenommen betrachtet, wird die Haltbarkeit und die absolute Reklamationsfrist unter Punkt 6.2.1 verhältnismäßig gekürzt. 

 

6.3 Mängeluntersuchungen der Gesellschaft

6.3.1 Wenn der Käufer über Mängel bei den gelieferten Produkten/Leistungen innerhalb der Fristen unter Punkt 6.2 reklamiert hat, muss der Käufer – soweit nicht anders mit der Gesellschaft schriftlich vereinbart wird – das/die mangelhafte(n) Produkt(e) für eine technische Untersuchung des Produktes an die Gesellschaft senden, damit die Gesellschaft mitteilen kann, ob die Reklamation angenommen oder abgelehnt wird. Die Kosten für den Transport sind auf Rechnung und Gefahr des Käufers.

 

6.3.2 Die Haftung der Gesellschaft umfasst keine Mängel, die durch Materialien, die vom Käufer bereitgestellt wurden, oder durch Konstruktionen, die vom Käufer vorgeschrieben oder spezifiziert wurden, verursacht sind.

 

6.3.3 Die Haftung der Gesellschaft umfasst nur Mängel, die unter den im Vertrag vorausgesetzten Arbeitsverhältnissen sowie unter korrekter Anwendung der gelieferten Produkte/Leistungen entstehen.

 

6.3.4 Die Haftung der Gesellschaft umfasst keine Mängel, die auf Ursachen beruhen, die nach dem Übergang der Gefahr auf den Käufer entstehen. Die Haftung umfasst zum Beispiel keine Mängel, die auf mangelhafte Wartung beruhen, auf falsche Anwendung oder falschen Einbau durch den Käufer (oder durch den Kunden des Käufers oder einen anderen Dritten), auf Änderungen ohne die schriftliche Einwilligung der Gesellschaft oder auf Reparaturen, die der Käufer (oder der Kunde des Käufers oder ein anderer Dritte) falsch ausgeführt hat. Schließlich umfasst die Haftung keinen gewöhnlichen Verschleiß oder Verringerung.

 

6.4 Mängelbehebung der Gesellschaft

6.4.1 Wenn die Gesellschaft nach einer technischen Untersuchung annimmt, dass ein Produkt mangelhaft ist, verpflichtet sich die Gesellschaft, innerhalb einer angemessenen Frist und ohne Kosten für den Käufer durch Reparation oder Nachlieferung nach eigener Wahl den Mangel zu beheben.

 

6.4.2 Sollte es sich zeigen, dass keine Mängel vorliegen, wofür die Gesellschaft haftet, hat die Gesellschaft Recht auf Entschädigung für die Arbeit und die Kosten, die die Reklamation für die Gesellschaft verursacht hat.

 

6.4.3 Die Kosten, die mit dem Transport des reparierten oder nachgelieferten Produkts an den ursprünglichen Lieferort, sind auf Rechnung und Gefahr der Gesellschaft. Wenn der Käufer darum bittet, das reparierte oder nachgelieferte Produkt an einen anderen Ort als den ursprünglichen Lieferort (z.B. der Sitz vom Kunden des Käufers) zu senden, sind alle zusätzlichen damit verbundenen Kosten für die Gesellschaft auf Rechnung des Käufers und werden von der Gesellschaft in Rechnung gestellt werden. 

 

6.4.4 Alle Kosten einschließlich des Arbeitslohns, der mit dem Abbau mangelhafter Produkte vom Grundstück oder vom Material, wo sie als Komponenten im („Endprodukt“) eingebaut waren, mit dem Wiedereinbau reparierter oder nachgelieferter Produkte im Endprodukt und/oder mit erforderlichen Eingriffen in etwas Anderes als die mangelhaften Produkte selbst, hierunter das Endprodukt, verbunden ist, werden vom Käufer getragen.

 

6.4.5 Die Gesellschaft haftet nicht für Kosten oder Verluste hinsichtlich der Entsendung von Personal an das mangelhafte Produkt oder das Endprodukt, oder hinsichtlich der Aufspürung, Untersuchung oder Aussendung von Mitteilungen über das mangelhafte Produkt oder das Endprodukt.

 

6.5 Mangelhafte Behebung

6.5.1 Wenn die Gesellschaft ihre Pflichten nach dem Punkt 6.4 innerhalb einer angemessenen Frist nicht erfüllt, kann der Käufer nach eigener Wahl:

 

a)      erforderliche Reparaturen ausführen lassen und/oder neue erforderliche Teile auf Rechnung der Gesellschaft herstellen lassen, oder

b)      wenn der Mangel wesentlich ist, hinsichtlich des Kaufs vom mangelhaften Produkt vom Vertrag zurücktreten und eine Erstattung des Kaufpreises fordern.

 

6.5.2 Die Pflicht der Gesellschaft, den Käufer für die Kosten unter Punkt 6.5.1.a schadlos zu halten, darf unter keinen Umständen den Kaufpreis für das mangelhafte Produkt übersteigen und die Gesellschaft soll für die unter den Punkten 6.4.4 und 6.4.5 angeführten Kosten oder für Transportkosten hinsichtlich einer solchen Behebung nicht haften.

 

6.6 Haftungsbeschränkungen

6.6.1 Außer bei den Punkten 6.1-6.5 haftet die Gesellschaft nicht für Mängel und ist nach den allgemeinen Regeln des dänischen Rechts gegenüber dem Käufer nicht zum Schadensersatz verpflichtet. Diese Beschränkung gilt für jeden direkten oder indirekten Verlust, den der Käufer als Folge der Mängel bei den verkauften Produkten erleiden sollte, hierunter Betriebsverlust, Gewinnverlust, Produktionsverlust, Ansehensverlust, Kosten für rechtliche Berater und andere Berater, Kosten für Recalls und andere wirtschaftliche Folgeverluste, aber nicht darauf begrenzt. 

 

6.6.2 Die Beschränkungen der Haftung der Gesellschaft für Mängel unter dem Punkt 6.1-6.6 gelten nicht, wenn die Gesellschaft sich an grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz schuldig gemacht hat.

 

7. VERTEILUNG VON SCHADENSERSATZPFLICHT FÜR SCHÄDEN (PRODUKTHAFTUNG)

 

7.1 Personenschäden und private Sachschäden

Wenn der Käufer gegenüber einem Dritten zum Schadensersatz für Personenschäden oder private Sachschäden verpflichtet ist, die durch die von der Gesellschaft gelieferten Produkte/Leistungen verursacht werden, muss die Gesellschaft den Käufer schadlos halten, sofern die Gesellschaft nach den allgemeinen schadensersatzrechtlichen Regeln des dänischen Rechts gegenüber dem Käufer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hierunter für die Produkthaftung. Wenn die Schaden verursachenden Produkte/Leistungen der Gesellschaft als Komponenten in einem Endprodukt eingebaut sind, ist die gesamte Schadensersatzpflicht der Gesellschaft gegenüber dem Käufer für Personenschäden und private Sachschäden jedoch auf DKK 10.000.000 (zehn Millionen) pro Kalenderjahr begrenzt, vgl. § 11 Abs. 2 des dänischen Produkthaftungsgesetzes.

 

7.2 Gewerbliche Sachschäden

Die Gesellschaft ist gegenüber dem Käufer zum Schadensersatz für physische Schäden verpflichtet, die durch die von der Gesellschaft gelieferten Produkte/Leistungen auf Grundstücken oder anderen Materialien verursacht werden – hierunter auf dem Endprodukt, worin die gelieferten Produkte/Leistungen als Komponenten installiert sind – sofern die Gesellschaft nach den allgemeinen schadensersatzrechtlichen Regeln des dänischen Rechts gegenüber dem Käufer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hierunter für die Produkthaftung. Die Schadensersatzpflicht der Gesellschaft für gewerbliche Sachschäden ist jedoch wie folgt begrenzt:

 

Die Schadensersatzpflicht der Gesellschaft gegenüber dem Käufer für gewerbliche Sachschäden ist auf DKK 1.000.000 (eine Million) pro Schaden begrenzt und die gesamte Schadensersatzpflicht der Gesellschaft für gewerbliche Sachschäden kann nicht DKK 2.000.000 (zwei Millionen) pro Kalenderjahr übersteigen. Sofern mehrere Schadensersatzansprüche anlässlich der gleichen haftungsauslösenden Verhältnisse über mehrere Kalenderjahre erhoben werden („Serienschaden“), ist die gesamte Schadensersatzpflicht der Gesellschaft gegenüber dem Käufer für einen solchen Serienschaden auf DKK 3.000.000 (drei Millionen) begrenzt.

 

Die Gesellschaft ist in keinem Fall gegenüber Käufern zum Schadensersatz für indirekten Verluste verpflichtet, hierunter Betriebsverlust, Gewinnverlust, Produktionsverlust, Ansehensverlust, Kosten für rechtliche Berater und andere Berater, Kosten für Recalls und andere wirtschaftliche Folgeverluste, aber nicht darauf begrenzt.

 

Wenn die gelieferten, Schaden verursachenden Produkte/Leistungen einen Schaden auf dem Endprodukt verursachen, worin Sie als Komponenten eingehen, ist die Gesellschaft jedoch nicht zum Schadensersatz für folgende Kosten und Verluste verpflichtet:

 

a)      Kosten hinsichtlich der Entsendung von Personal an das mangelhafte Produkt oder das Endprodukt, oder hinsichtlich der Aufspürung, Untersuchung oder Aussendung von Mitteilungen über das gelieferte Produkt/die gelieferte Leistung oder das Endprodukt.

b)      Zusätzliche Kosten für den Transport des mangelhaften Produktes oder des Endproduktes, dadurch dass dieses sich an einem anderen Ort als den ursprünglichen Lieferort befindet.

 

7.3 Wenn die Gesellschaft gegenüber Dritten eine Schadensersatzpflicht für Schäden, die unter diesem Punkt 7 behandelt werden, auferlegt werden sollte, ist der Käufer dazu verpflichtet, die Gesellschaft von einer solchen Haftung schadlos zu halten, sofern die Schadensersatzpflicht die vereinbarten Haftungsbeschränkungen und Ausschlüsse der Haftung unter den Punkten 7.1 und 7.2 übersteigt. 

 

7.4 Die Haftungsbeschränkungen unter diesem Punkt 7 gelten nicht, sofern die Gesellschaft sich an grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz schuldig gemacht hat oder die Beschränkungen gegen zwingendes Recht verstoßen. 

 

7.5 Wenn ein solcher Schadensersatzanspruch, der unter diesem Punkt 7 behandelt wird, von einem Dritten gegen die Gesellschaft oder den Käufer erhoben wird, ist diese Partei dazu verpflichtet, die andere Partei sofort darüber zu informieren.

 

8. BEEINTRÄCHTIGUNG VON IMMATERIELLEN RECHTEN EINES DRITTEN

8.1 Wenn ein Dritter Ansprüche gegen den Käufer erhebt, die auf der durch die gelieferten Produkte behaupteten Beeinträchtigung der immateriellen Rechte („IPR“) des Dritten basieren, muss der Käufer sofort die Gesellschaft darüber informieren.

 

8.2 Die Gesellschaft ist in diesem Fall dazu berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Verteidigung eines solchen IPR-Anspruchs gegen den Käufer zu übernehmen (hierunter die mit der Verteidigung verbundenen Kosten).

 

8.3 Im Falle eines IPR-Anspruchs vom Dritten ist die Gesellschaft nach den allgemeinen Regeln des dänischen Rechts gegenüber dem Käufer zum Schadensersatz verpflichtet, sofern die gelieferten Produkte/Leistungen tatsächlich die immateriellen Rechte des Dritten beeinträchtigen. Die Schadensersatzpflicht der Gesellschaft gegenüber dem Käufer für dessen Verluste und Kosten als Folge der IPR-Beeinträchtigung sowie der Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung vom Käufer nach den allgemeinen Regeln des dänischen Rechts anlässlich der IPR-Beeinträchtigung können jedoch nicht DKK 100.000 pro IPR-Anspruch übersteigen. Die gesamte Schadensersatzpflicht der Gesellschaft gegenüber dem Käufer für IPR-Ansprüche kann außerdem nicht DKK 200.000 pro Kalenderjahr übersteigen.

 

Die Beschränkungen unter diesem Punkt 8 gelten nicht, wenn die Gesellschaft sich an grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz schuldig gemacht hat.

 

9. ANZUWENDENDES RECHT UND GERICHTSSTAND

9.1 Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen sowie die jeweiligen Rechte und Pflichten der Parteien hinsichtlich des Verkaufs und der Lieferung der Gesellschaft von Produkten/Leistungen an den Käufer und alle daraus ergebenden Ansprüche, hierunter Schadensersatzansprüche, unterliegen dem dänischen Recht.

 

9.2 Alle Streitfälle, Kontroversen oder Meinungsunterschiede, die zwischen den Parteien entstehen sollten und nicht einvernehmlich geregelt werden, müssen vom dänischen Schiedsinstitut (Voldgiftsinstituttet) in Kopenhagen gemäß den vereinfachten Verfahrensregeln des dänischen Schiedsinstituts schiedsgerichtlich entschieden werden.